Allgemeines
Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und
uns gelten die nachfolgenden Bedingungen. Im Falle anderer Abreden,
die wir schriftlich anerkannt haben, gelten sie, soweit sie diesen
Abreden nicht entgegenstehen. Für die vertraglichen Beziehungen
zwischen dem Auftraggeber und uns gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
1.Auftragserteilung
Die Lieferungsaufträge sind für
den Besteller bindend. Soweit Lieferungsangebote diesen Aufträgen
vorausgehen, sind sie auf die Dauer von 3 Monaten als feste Vertragsangebote
anzusehen, anschließend sind sie freibleibend. Offenbare
Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden.
Durch technische Fortschritte bedingte
Verbesserungen bleiben vorbehalten.
Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen
mit unseren Handelsvertretern oder Reisenden haben nur Gültigkeit,
wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.
2.Lieferung
Lieferungen erfolgen grundsätzlich
ab Werk, ausschließlich Verpackung.
Die Transportwege zur Verwendungsstelle
müssen so beschaffen sein, dass der Transport ohne Schwierigkeiten
und Verzögerungen erfolgen kann. Lieferungen ins Ausland
erfolgen aufgrund besonderer Vereinbarungen. Für die Unterbringung
der gelieferten Ware muss bis zur Montage der nächstliegende,
verschließbare Raum zur Verfügung stehen.
3.Liefertermin
Der von uns genannte Liefertermin wird
nach Wochen angegeben und ist kein Fixtermin.
Wird die Lieferung durch Umstände,
die der Lieferer nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise
durch Vorkommnisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen,
Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen,
behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Materialmangel,
oder andere unabwendbare Ereignisse ganz oder teilweise verzögert,
so ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu
verlängern.
Der Lieferer ist verpflichtet, notwendige
Lieferüberschreitungen dem Auftraggeber anzuzeigen. Soweit
für den Besteller die VOL maßgebend ist, richtet sich
sein Anspruch auf Entschädigung bei Lieferzeitüberschreitungen
nach VOL Teil B. Eine Vereinbarung von Vertragsstrafen ist ausgeschlossen.
Änderungswünsche des Auftraggebers
hinsichtlich des Liefertermins können nur berücksichtigt
werden, wenn sie 6 Wochen vor Auslieferung uns schriftlich mitgeteilt
werden.
Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
4. Garantie
Wir gewähren eine Garantie für
die Dauer von einem Jahr, die alle Mängel erfasst, die Ihre
Ursache im Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion
haben.
Für Produkte aus der elektronischen Medientechnik gewähren
wir eine Garantie von 6 Monaten.
Die Garantie umfasst nicht den natürlichen Verschleiß
und nicht Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung,
wie Aufstellung in nassen Nebenräumen, Einlagerung in feuchten
Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vorstarker
Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung, mutwillige Beschädigung,
sowie Veränderung der Möbel durch Dritte. Soweit von
uns eine Gewährleistungsbürgschaft gefordert wird,
ist diese nach einem Jahr zurückzugeben.
5. Mängelrügen und Haftung
Beanstandungen erkennbarer Mängel
sind innerhalb von 1 Woche nach Eintreffen der Lieferung, spätestens
sofort nach erfolgter Montage, dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung
der Zahlung. Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Lieferer
zunächst das Recht zu, die Ware entweder ordnungsgemäß
herzustellen oder Ersatzlieferungen zu leisten.
Darüber hinausgehende Ansprüche auf Wandlung, Minderung,
Schadenersatz oder Deckungskauf sind ausgeschlossen, Rücksendungen
beanstandeter Waren soll nur mit Einverständnis es Lieferers
erfolgen. Unwesentliche Abweichungen in Maßen und der Form
berechtigen nicht zur Beanstandung, Sonderanfertigungen können
grundsätzlich nicht zurückgenommen werden.
6.Zahlung
Unsere Rechnungen einschließlich
Montagekosten sind zahlbar sofort nach Rechnungserhalt netto,
ohne Abzug. Sollten durch Umstände, die wir zu vertreten
haben, noch nicht alle Leistungen erbracht sein, so können
bis 10% der Rechnungssumme bis zur endgültigen Erledigung
aller Arbeiten einbehalten werden. Eine Einbehaltung von Sicherheitsleistungen
ist nur dann als berechtigt anzusehen, wenn diese zuvor schriftlich
im Sinne von § 18 VOL/B vereinbart war. Im übrigen
ist Zurückbehaltung oder Aufrechnung gegenüber der
Kaufpreisforderung ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug können
Zinsen in Höhe der gültigen Kontokorrentzinssätze
berechnet werden.
Für die vorbehaltlose Anerkennung der Schlussrechnung lt.
§17 Abs.6 VOL/B ist eine vorherige Bekanntgabe der Einzelaufträge
entsprechend unseren Auftrags-Nummern von Seiten des Auftraggebers
notwendig.
Bei einer Objektgröße am 25.000,-- Euro gelten folgende
Zahlungsbedingungen:
30% bei Auftragseingang bzw. Beginn der technischen Klärung
60% bei Auslieferung/Bereitstellung
10% bei Abnahme
Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht
aufgrund dieser Vereinbarung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche
nach, sind wir berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch
bedingte Verzögerungen sind in Vertragsstrafe-Vereinbarungen
nicht einzurechnen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers.
Gerichtsstand ist Köln
a) Wenn der Besteller Kaufmann ist
b) Für Mahnverfahren
c) Wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist.
8. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen,
sonstigen Unterlagen und Mustern
behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor,
sie sind auf Verlagen unverzüglich zurückzusenden und
dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des Lieferers
weitergegeben werden. Musterstücke sind nach Vereinbarung
spätestens jedoch nach 4 Monaten zurückzugeben oder
käuflich zu übernehmen.
Musterstücke in Sonderanfertigung werden nur gegen feste
Rechnung geliefert.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum,
bis der Käufer, alle Forderungen die aus der Geschäftsverbindung
entstanden sind, erfüllt. Die Rückforderung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
Müssen wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen,
so werden die zurückgenommenen Gegenstände entsprechend
dem Zeitwert gutgeschrieben. Zur Bestimmung des Zeitwertes kann
ein unabhängiger Sachverständiger beauftragt werden.
Diese Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat außerdem die Kosten der Demontage
und des Transportes zu tragen.
Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung
unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Käufer
unverzüglich Miteilung zu machen und das Eigentumsrecht
sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.
Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung an den
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Käufer
untersagt.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Weiterverarbeitung
unserer Ware entstandenen neuen Produkte, auch dann, wenn dies
durch Verbindungen mit anderen Produkten erreicht wird.
Etwaigen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte, die der Käufer
an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand erwirbt,
tritt er hiermit an uns ab. Veräußert der Käufer
die von uns gelieferte Ware, so tritt er bei Vertragsabschluß
mit uns bis zur vollen Tilgung aller unserer Forderungen aus
Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung erwachsenen
Forderungen gegen seine Abnehmer an uns ab.
10.Sonstiges
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertrags-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen
voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch gemeinsam zu
treffende Vereinbarungen durch solche zu ersetzen, die ihrem
wirtschaftlichen Ergebnis nach dem von der jeweils unwirksamen
Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger
Weise möglichst nahe kommen.
11. Montagebedingungen
Produkte, für die eine Montage erforderlich
ist, werden gleichzeitig mit der Lieferung oder innerhalb von
ca. 14 Tagen montiert.
Können von uns angegebene bzw. sich aufgrund obiger Montagebedingungen
ergebende Termine seitens des Auftraggebers nicht eingehalten
werden, so wird er mit uns unverzüglich, jedoch nicht später
als eine Woche vor Montage, einen Termin abstimmen. Der Auftraggeber
wird für die Lagerung der Ware entsprechende Räume
zur Verfügung stellen. Diese müssen abschließbar
und bis zur endgültigen Montage dem Zugriff Dritter entzogen
sein. Während der Montage dürfen sich nur diejenigen
Arbeiter und Handwerker in den Räumen aufhalten, die mit
diesen Arbeiten betraut sind. Bauseits notwendig werdende Umtransporte
gehen zu Lasten und auf Gefahr des Auftraggebers.
Sollte durch Verschulden des Bestellers der Montagetermin nicht
eingehalten werden können, z.B. die Monteure wegen ungenügenden
Baufortschritts, fehlender Installationsanschlüsse oder
fehlender elektrischer Energie sowie nicht vollständiger
Angaben hinsichtlich der Montageorte nicht montieren können,
so gehen die dadurch verursachten Kosten ebenso wie die Kosten
einer nicht vereinbarten Montageunterbrechung zu Lasten des Bestellers.
Jede zusätzlich notwendige Anfahrt wird in Höhe der
nachgewiesenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Wir bemühen uns, vereinbarte Montagetermine einzuhalten.
Sollten sich jedoch ohne unser Verschulden Verzögerungen
bei der Montage ergeben, so begründet dies keinerlei Ersatzansprüche
des Auftraggebers. Für die Montage wird in gleichem Umfang
die Gewährleistung übernommen, wie für Lieferungen
nach Ziffer 4 der AGB.
12. Bedingungen für die Ausführung
von Reparaturen und Ersatzteillieferungen
Die Annahme des Auftrages erfolgt schriftlich, durch Belieferung
oder durch den Beginn unserer Tätigkeit.
Ihre Kundendienst-Anforderung wird schnellstens erledigt. Bitte
haben Sie Verständnis, dass wir die Erledigung- um die Kosten
für beide Seiten so niedrig wie möglich zu halten-
innerhalb der nächsten Tour in Ihrem Gebiet durchführen.
Falls ein vereinbarter Montagetermin Ihrerseits nicht eingehalten
werden kann, bitten wir um umgehende Information, da wir sonst
unserer entstandenen Kosten berechnen müssen.
WICHTIGER HINWEIS!
Die Wand-, Boden- und Deckenverhältnisse sind uns spätestens
mit Auftragserteilung anzugeben. Unsere Montagekonditionen setzen
festes Mauerwerk mit ebener Oberfläche ohne Nischen und
Vorsprünge in lotrechten Wänden, Böden und Decken
für normale Dübelmontage voraus. In abgehängten
Decken sind bauseits ausreichend große Lücken offen
zu halten, die nach unserer Montage bauseitig passgenau zu schließen
sind. Montagematerial und -zeiten, die beim Fehlen dieser Voraussetzungen
durch uns verbraucht bzw. aufgewendet werden, berechnen wir zusätzlich.
Angaben über bauseits zu legende elektrische Versorgungsleitungen
sind unseren entsprechenden technischen Merkblättern bzw.
Unterlagen zu entnehmen. Der Anschluss hat bauseits durch zugelassene
Elektriker zu erfolgen.
Soweit bauliche Vorkehrungen für die
Montage unserer Produkte notwendig sind, müssen diese nach
den von uns vorgegebenen Plänen ausgeführt werden!
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